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BGH, 12.07.1952 - V ZR 30/51 |
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Papierfundstellen
- NJW 1952, 1056
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 04.06.1894 - V 121/92
Wert des Streitgegenstandes. ; Räumungsklage.
Auszug aus BGH, 12.07.1952 - V ZR 30/51
An den Grundsätzen der Entscheidung RGZ 33, 1 ist festzuhalten.In der Plenarentscheidung des Reichsgerichts RGZ 33, 1, die einen ähnlich gelagerten Fall einer Herausgabeklage nach Verpachtung auf Grund strittiger Vollmacht des Eigentümers betraf, ist ausgeführt: Für § 8 ZPO müsse das Bestehen oder Nichtbestehen des Mietverhältnisses den Klagegrund bilden.
- RG, 29.01.1887 - V 121/86
Wert des Streitgegenstandes bei Klagen auf Räumung aus Pacht- oder …
Auszug aus BGH, 12.07.1952 - V ZR 30/51
Obwohl daher in der Klage nicht ausdrücklich gesagt ist, dass zwischen den Parteien über das Bestehen des durch diesen Vertrag zu begründenden Mietverhältnisses Streit besteht, dass der Beklagte sich auf dieses Mietverhältnis schon ausserhalb des Prozesses berufen hätte, ist doch der Bestand des Mietverhältnisses der richterlichen Entscheidung unterbreitet, so dass § 8 ZPO anwendbar erscheint (RGZ 17, 376).
- BGH, 26.06.1967 - V ZR 75/66
Gebührenwert bei Räumungsklagen
Dem entsprach auch die bisherige Handhabung des Senats (Beschlüsse vom 12.7.1952, V ZR 30/51, LM ZPO § 8 Nr. 1 und vom 16.12.1952, IM GKG § 10 a.F. Nr. 6 = NJW 1953, 384). - BGH, 30.01.1997 - III ZR 206/96
Beschwer: (Kleingarten-) Grundstück - Herausgabe
Für § 8 ZPO reicht es jedenfalls aus, wenn - wie hier - schon im Klagevorbringen dem Gericht der Streit über das Bestehen eines Pacht- oder Mietverhältnisses unterbreitet wird, mag auch der Kläger selbst die Wirksamkeit dieses Verhältnisses verneinen und die Räumungsklage auf Eigentum u.a. stützen (…BGHZ a.a.O. unter Hinweis auf RGZ 33, 1 ff; BGH, Beschluß vom 12. Juli 1952 - V ZR 30/51 - LM ZPO § 8 Nr. 1; vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. März 1995 - XII ZR 240/94 - NJW-RR 1995, 781). - BGH, 09.12.1958 - VIII ZR 181/57 Die Urkunde, deren Echtheit der Kläger fe s tg e s te llt haben w ill, enthält einen Mietvertrag mit Aufbauverpflichtung" Das angefochtene U rteil, das die Echtheit der Urkunde f e s t s t e l l t , schließt da her eine Entscheidung über das s tr ittig e Bestehen des M ietverhältnisses in sich (vgl" BGH Beschluß vom 12"Juli 1952 - V ZR 30/51 - IM ZPO § 8 Nr"1)" in einem solchen Palle is t gemäß § 8 ZPO für die Wertfestsetzung der Betrag des auf die gesamte str e itig e Zeit entfallenden Mietzinses entscheidend, wobei nach § 12 GKG im Kosteninteresse für die Wertberechnung led ig lich der einjährige Betrag des Zinses maßgebend ist" Als Zins g ilt aber nicht nur der eigen tlich e, in Geld zu zahlende Mietzins, scndcr.ii eg sind auch vertragliche Gegenlei st ungen anderer Art.- hier also die Aufbauverpflichtung des Klägers, zu berücksichtigen (BGHZ 18, 168).
- BGH, 21.06.1955 - V ZR 99/55
Rechtsmittel
Die streitige Zeit, die mit der Klageerhebung beginnt (vgl. Urteil des Senats vom 12. Juli 1952, V ZR 30/51) und mit dem Ablauf des Vertrages infolge der Kündigung endet, würde danach ein Jahr betragen. - BGH, 06.10.1959 - VIII ZR 96/59
Rechtsmittel
Sie hat am 20. Juni 1958 begonnen, also nicht etwa - wie die Klägerin meint -erst am 12. Mai 1959; von dieser Auffassung gehen auch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1952 - V ZR 30/51 (LM ZPO § 8 Nr. 1 = NJW 1952, 1056) und vom 21. Juni 1955 - V ZR 99/55 (LM ZPO § 8 Nr. 4 = MDR 1955, 730) sowie das nicht zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 3. März 1959 - VIII ZR 153/58 -aus. - BGH, 16.12.1952 - V ZR 54/50
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Dies gilt auch dann, wenn der Klaganspruch nicht nur aus dem strittigen Miet- oder Pachtverhältnis selbst, sondern auch aus anderen Rechtsgründen hergeleitet wird, etwa aus dem Eigentum des Vermieters oder Verpächters, sofern die Klagbegründung ergibt, daß um das Bestehen oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten wird (RGZ VZS 33, 1; vgl. auch den Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Juli 1952 V ZR 30/51 = NJW 1952, 1056).